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Business meeting
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Recht & Steuern

Hier finden Sie diverse Antworten zu arbeits- und steuerrechtlichen Fragen

Arbeitsrecht

Die Filmproduktion ist ein freies Gewerbe, das der gewerbebehördlichen Anmeldung unterliegt. Nach der Praxis der Gewerbebehörden ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten von bis zu drei Tagen Dauer nicht als der Gewerbeordnung unterliegend angesehen werden.

Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat können auf Grund der Dienstleistungsfreiheit gewerbliche Tätigkeiten in Österreich jedenfalls ausüben, sofern sie über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Berechtigung im Staat ihres Firmensitzes verfügen.

Aus der gewerblichen Tätigkeit und der damit (in gewerberechtlicher Hinsicht) verbundenen Niederlassung in Österreich resultiert automatisch die Mitgliedschaft beim Fachverband der Film- und Musikindustrie, der gesetzlichen Interessenvertretung von Filmproduktionsunternehmen. Damit einher geht die zwingende Anwendbarkeit des Kollektivvertrages (KV) auf Arbeitsverträge mit unselbstständigen Arbeitnehmer:innen. Dabei ist entweder der Kollektivvertrag für Filmschaffende oder der Kollektivvertrag für Nichtfilmschaffende (für jene Arbeitnehmer:innen, die im KV für Filmschaffende nicht erfasst sind) anzuwenden.

  1. 01

    Der Kollektivvertrag gilt innerhalb und außerhalb der Republik Österreich für alle Arbeitsverträge, die zwischen Filmproduktionsunternehmen (Mitgliedern des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie) und deren Arbeitnehmer:innen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) abgeschlossen wurden. Der Kollektivvertrag regelt arbeitszeitrechtliche sowie lohn- und sozialrechtliche Bestimmungen.

    Kollektivvertrag Filmschaffende

    Wochengage Normalarbeitszeit gemäß § 7

  1. 02

    Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden von Montag bis Freitag. Diese kann durch Betriebsvereinbarung oder, falls kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung abweichend geregelt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden und kann zwischen 6 und 22 Uhr liegen. Sie kann jedoch auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

    Bei projektbezogenen (befristeten) Arbeitsverträgen gemäß § 7 ist eine Pauschalvereinbarung über eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 60 Stunden möglich. Diese umfasst die wöchentliche Normalarbeitszeit plus eine Überstundenleistung von bis zu 2 Stunden täglich (Montag bis Freitag) und von bis zu 10 Stunden am Samstag (zwischen 7 und 20 Uhr).


Einkommenssteuer

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen. 

  1. 01

    Doppelbesteuerungsabkommen (im weiteren Text als DBA bezeichnet) regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten in Abhängigkeit von der Einkunftsart. Der Staat, dem seitens des DBA ein Besteuerungsrecht zugewiesen wird, darf dieses nach seinen innerstaatlichen rechtlichen Möglichkeiten auswerten. Österreich hat gegenwärtig Doppelbesteuerungsabkommen mit über 90 Staaten abgeschlossen.

    Nach den meisten bestehenden DBA werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht in Österreich besteuert, es sei denn, der Steuerpflichtige hat für die Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich eine feste Einrichtung (Werkstatt, Büro etc.). Die Definition des Begriffs der festen Einrichtung bezieht sich auf einen Mittelpunkt der Tätigkeit mit festem oder dauerhaftem Charakter. In diesem Fall unterliegen aber nur die durch die feste Einrichtung erzielten Einkünfte der Steuerpflicht in Österreich. Unabhängig von einer festen Einrichtung als Wirkungsort werden jedoch in vielen DBA die Einkünfte von Vortragskünstler:innen gesondert geregelt und es wird unter bestimmten Voraussetzungen Österreich das Besteuerungsrecht zugewiesen.

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich werden grundsätzlich auch hier besteuert. Eine Ausnahme besteht regelmäßig in DBA, wenn sich die betreffende Person während eines (idR Kalender-)Jahres nicht länger als 183 Tage in Österreich aufhält, der/die Arbeitgeber:in nicht in Österreich ansässig ist und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung, die die/der Arbeitgeber:in in Österreich hat, getragen wird.

    Grundsätzlich sind die zur Anwendung kommenden Steuersätze für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen gleich.

    Abhängig von der im DBA vorgesehenen Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden

    a) die sohin in Österreich besteuerten Einkünfte im Heimatland von der Besteuerung ausgenommen, wobei in der Regel diese Einkünfte progressionserhöhend auf die von den übrigen Einkünften erhobene Steuer wirken (Befreiungsmethode, idR mit Progressionsvorbehalt), oder
    b) die bezahlten Steuern auf die im Heimatstaat zu zahlende Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode).

    Die Anrechnung lt. Punkt b) bedeutet, dass der Heimatstaat zwar das gesamte Welteinkommen der Person besteuert, dabei aber die in Österreich bezahlte Steuer von der errechneten Gesamtsteuerschuld abgezogen wird.

  1. 02

    Als Vortragskünstler:innen gelten im Sinne des DBA ausschließlich Personen, die unmittelbar (auf der Bühne) oder mittelbar (in Film und Fernsehen) in der Öffentlichkeit auftreten. Betroffen sind demnach u. a. Schauspieler:innen, Musiker:innen, Stuntpeople, Artist:innen aber auch Nebendarsteller:innen, Mannequins und ähnliche Personen. Hierbei kommt es nur auf den Unterhaltungscharakter und nicht auf die künstlerische Qualität an. Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird oder nicht. Nicht betroffen sind werkherstellende Künstler:innen und Tätigkeiten der Regisseur:innen, Kameraleute, Ausstatter:innen, Choreograph:innen, Tontechniker:innen etc.

    Nach den bestehenden DBA gilt als Grundregel für Vortragskünstler:innen, dass für in Österreich erbrachte und vergütete Leistungen das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen wird. Diese Regelung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Vergütungen für die Darbietungen einer / eines Künstler:in nicht ihm selbst, sondern einem / einer Dritten (z. B. Vermarktungsgesellschaft) ausbezahlt werden (Künstlerdurchgriff). Zu beachten ist, dass es jedoch in einigen DBA zu Abweichungen in Hinblick auf die Regelung für Vortragskünstler:innen kommt. Zum Beispiel regelt das DBA mit den USA, dass Österreich das Besteuerungsrecht nur dann zusteht, wenn der für die Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der erstatteten oder übernommenen Kosten, US$ 20.000 im betreffenden Steuerjahr übersteigt.

    Die Einkommensteuer wird als Abzugsteuer grundsätzlich in der Höhe von 20% des vollen Betrags der Einnahmen (Einnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, jedoch abzüglich einer eventuellen Umsatzsteuer) von der auszahlenden Stelle (Auftraggeber:in) einbehalten, unabhängig davon, ob die / der Künstler:in selbständig oder nichtselbständig tätig wird.

    Mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können jedoch bereits beim Steuerabzug vom vollen Betrag der Einnahmen abgezogen werden, wenn der beschränkt steuerpflichtige Empfänger der Einnahmen in der EU oder im EWR ansässig ist und diese Ausgaben der / dem Schuldner:in der Einkünfte vor deren Zufließen schriftlich mitgeteilt hat. In diesem Fall beträgt die Abzugssteuer 35%, wenn die / der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.

    Die / der Schuldner:in ist unter gewissen Voraussetzungen von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn sie / er die geschuldeten Beträge nicht an die / den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger:in sondern an eine Künstlerverwertungsgesellschaft (AKM, Austro-Mechana, Literar-Mechana) abführt, welche ihrerseits den Steuerabzug bei Weiterleitung der vereinnahmten Beträge an die / den Gläubiger:in vorzunehmen hat.


Einreise & Visum

Staatsbürger:innen aus dem EWR sowie aus der Schweiz brauchen für die Einreise in die Republik Österreich kein Visum. Bürger:innen aus Drittstaaten unterliegen bei der Einreise in den Schengenraum (Österreich gehört zu den Schengenstaaten) grundsätzlich der Visumspflicht.

Ein Schengenvisum berechtigt zum Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen. Ein Visum D berechtigt zum Aufenthalt in Österreich für die Dauer ab 91 Tagen bis zu sechs Monaten und wird für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Ein Visum berechtigt jedoch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Visa sind grundsätzlich an der für den Wohnsitz der / die Antragsteller:in zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat) zu beantragen.

Bürger:innen bestimmter Staaten (u.a. USA, Australien, Kanada, Japan), für die aufgrund bi- oder multilateraler Abkommen die Visapflicht aufgehoben wurde, benötigen kein Visum, sofern sie sich maximal 90 Tage in Österreich aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Liste von Staaten mit Visa-Freiheit sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

  1. 01

    EWR-Staatsbürger:innen sowie Staatsbürger:innen aus der Schweiz brauchen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit.

    Bei Aufenthalten ab drei Monaten muss eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde (örtlich zuständige Landeshauptfrau / zuständiger Landeshauptmann bzw. von ihr / ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde) beantragt werden. Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

    Bürger:innen aus Drittstaaten, die sich innerhalb eines Jahres länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die für einen temporären Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden. Im Gegensatz dazu ist die Rot-Weiß-Rot – Karte ein flexibles Zuwanderungssystem, das qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich ermöglicht.

    Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind meist persönlich vor der Einreise nach Österreich bei der für den Wohnsitz der / des Antragsteller:in zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Für bestimmte Personengruppen ist eine Antragstellung auch in Österreich möglich (unter anderem Bürger:innen aus Staaten mit Visa-Freiheit und für Künstler:innen). Über den Antrag entscheidet die Niederlassungsbehörde (örtlich zuständige Landeshauptfrau / zuständiger Landeshauptmann bzw. von ihr / ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde).

  1. 02

    EWR-Staatsbürger:innen (mit Ausnahme von Kroatien) haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sie können sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Österreich frei bewegen und daher grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern sie über ein gültiges Reisedokument verfügen. Zu beachten ist, dass hierzu Übergangsregelungen bzw. -fristen mit Rumänien und Bulgarien bestehen.

    Bürger:innen aus Drittstaaten benötigen zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich, neben einem gültigen Aufenthaltstitel, eine behördliche Bewilligung durch die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS).

    Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist von Arbeitgeber:in zu stellen. Bereits vor Beginn der Beschäftigung muss die Bewilligung erteilt sein. Darüber hinaus ist die / der Arbeitgeber:in verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeitsmarktservice zu melden. Die unzulässige Beschäftigung wird von der Finanzpolizei, einer bundesweiten Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums, streng kontrolliert und ist mit hohen Geldstrafen bedroht.

    Für bestimmte Künstlergruppen gibt es eine Ausnahmeregelung für zeitlich beschränkte Auftritte. Auch Filmschaffende stellen eine solche Künstlergruppe dar. Sie dürfen daher entweder einen Tag lang oder vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion ohne Bewilligung beschäftigt werden. Zweck dieser Beschäftigung muss die Sicherung der laufenden Filmproduktion sein. Die Beschäftigung ist von der / dem Produzent:in am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

    Das Arbeitsmarktservice kann durch eine Sicherungsbescheinigung dem Arbeitgeber zusichern, dass die / der (visumspflichtige) Künstler:in eine Beschäftigungsbewilligung erhält, wenn diese / dieser eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung / ein entsprechendes Visum erhalten hat. Sie wird für maximal 26 Wochen ausgestellt. Voraussetzung ist, dass die / der Künstler:in nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird. Von der Sicherungsbescheinigung für Künstler:innen ist auch das technische und administrative Personal erfasst.

    Eine Arbeitgeber:in, die / der keine EWR-Bürger:in ist bzw. deren / dessen Unternehmen keinen Sitz im EWR hat, muss für  ihre / seine ebenfalls Nicht-EWR-Arbeitnehmer:in im Falle einer Tätigkeit in Österreich ebenso eine Sicherungsbescheinigung beantragen. Dabei ist es zweckmäßig, eine österreichische Bevollmächtigte / einen österreichischen Bevollmächtigten (Person oder Unternehmen) einzuschalten, die / der in ihrem / seinem Namen und Auftrag die Antragstellung übernimmt.

    Entsendet eine Arbeitgeber:in mit Betriebssitz im EWR eine EWR-Bürger:in (ausgenommen Kroatien) nach Österreich, ist keine Bewilligung erforderlich. Die / der ausländische Arbeitgeber:in hat die Entsendung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) zu melden.

    Entsendet eine Arbeitgeber:in mit Betriebssitz außerhalb des EWR eine Nicht-EWR-Bürger:in bzw. kroatische Staatsbürger:innen nach Österreich, um hier an einem nicht länger als sechs Monate dauernden Projekt mitzuwirken, ist eine Entsendebewilligung erforderlich. Die Entsendebewilligung ist von der inländischen Auftraggeberin / vom inländischen Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice für maximal vier Monate zu beantragen.

    Im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen (maximal vier Monate), für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.


Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) - Rückerstattung

Generell sind in Österreich Waren und Dienstleistungen (mit wenigen Ausnahmen) mit Umsatzsteuer belastet.

  1. 01

    Der Normalsteuersatz beträgt 20% und der ermäßigte Steuersatz 10% bzw. 13%. Dieser gilt u.a. für Lebensmittel, Bücher, Kulturveranstaltungen, künstlerische Tätigkeit, Personentransport oder Vermietung (10 %) sowie für lebende Tiere / Pflanzen, Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler:in und Filmvorführungen (13 %). 

    Einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuern können Produktionsfirmen stellen, die weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte in Österreich haben, und die keine Umsätze oder nur steuerfreie Umsätze im Inland erzielen oder nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs. 1).

    Im Rahmen einer Serviceproduktion läuft die Rückforderung der Umsatzsteuer über das in Österreich ansässige Partner-Unternehmen.

    Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

  1. 02

    Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Monate in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht.

    Der Erstattungsantrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2020 ist somit spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzureichen.

    Für die Erstattung müssen dem Finanzamt Graz-Stadt folgende vollständig ausgefüllte Formulare und Originalunterlagen übermittelt werden:

    Fragebogen Verf 18 bei erstmaliger Beantragung

    Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung

    Unternehmerbestätigung U 70 im Original (Nachweis einer Steuernummer)

    Originalrechnungen

    Anerkannt werden können lediglich Originalrechnungen, bei denen die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Eine detaillierte Aufstellung finden Sie im "Vorsteuerabzug / Vorschriftsgemäße Rechnung".


Sozialversicherung und lohnabhängige Abgaben

  1. 01

    In Österreich beschäftigte Personen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie besteht aus Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Grundsätzlich sind Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen zur Beitragsleistung verpflichtet.

    Eine eingeschränkte Sozialversicherungspflicht entsteht, wenn Lohn oder Gehalt einen Mindestbetrag nicht überschreitet („Geringfügigkeitsgrenze“). In diesem Fall müssen die Dienstnehmer:innen nur unfallversichert werden.

    Bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Österreich muss die / der Dienstgeber:in die Dienstnehmer:innen bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und den Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abführen. Bei Fehlen einer inländischen Betriebsstätte können Dienstgeber:innen aus EU- / EWR-Ländern mit der / dem jeweiligen Dienstnehmer:in eine Vereinbarung abschließen, in der diese Verpflichtungen auf die / den Dienstnehmer:in übertragen werden.

    Dienstgeber:innen aus Nicht-EU- / EWR-Staaten sind bei Fehlen einer inländischen Betriebsstätte sowohl von der Verpflichtung zur Anmeldung der Dienstnehmer:innen als auch von der Abfuhr der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile befreit. Die / der Dienstnehmer:in (mit Wohnsitz in Österreich) muss die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse selbst vornehmen und sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteile zahlen. Dies gilt für unselbständige Dienstnehmer:innnen sowie freie Dienstnehmer:innen. Der Beitragsprozentsatz ist abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

    Anders als Arbeitnehmer:innen müssen sich Selbstständige selbst zur Sozialversicherung (bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) an- und abmelden und die Beiträge abführen. In jenen Fällen, in denen die Versicherung an eine formelle Voraussetzung (z.B. Gewerbeberechtigung) geknüpft ist, beginnt das Versicherungsverhältnis mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung und endet am Monatsletzten, der auf die Rücklegung der Gewerbeberechtigung folgt.

    Der Versicherungsschutz von Personen aus Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz wird durch die EU Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt.

    Personen aus den USA und Kanada sollten vorab die Leistungen ihrer Krankenversicherung im Falle eines Arbeitsaufenthaltes in Österreich prüfen und gegebenenfalls Zusatzversicherungen abschließen. Die in Anspruch genommenen Leistungen im Krankheitsfall müssen in Österreich vorerst bezahlt werden und werden dann – abhängig vom Versicherungsschutz der Person – ganz oder teilweise refundiert.

  1. 02

    SV-DGA (Sozialversicherung – Dienstgeber-Anteil): 21,13%

    MV-Beitrag (Mitarbeiter-Vorsorge-Beitrag): 1,53%

    DB (Dienstgeber-Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds): 3,9%

    DZ (Dienstgeber-Beitrag – Zuschlag): unter 0,5%, Höhe je nach Bundesland unterschiedlich

    Kommunalsteuer: 3% (wenn Dienstgeber eine Betriebsstätte in Österreich hat)

    U-Bahn Abgabe: nur bei Beschäftigungsort Wien, € 2 pro angefangener Woche

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